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Praxis-Website: Diese Pflichtangaben brauchen Sie 2026

Impressum nach § 5 DDG, Datenschutzerklärung, Cookies, Barrierefreiheit: was auf einer Praxis-Website stehen muss und was kleine Praxen nicht betrifft.

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Arthur HofGründer · Terminstark
veröffentlicht03. Okt. 2026
lesezeit5 Min.
Praxis-Website: Diese Pflichtangaben brauchen Sie 2026

Eine Praxis-Website braucht 2026 vier Dinge, damit sie rechtlich sauber ist: ein vollständiges Impressum, eine Datenschutzerklärung, eine saubere Lösung für Cookies und, je nach Größe der Praxis, Barrierefreiheit. Die Pflichtangaben einer Praxis-Website stehen in vier Gesetzen. Für Heilberufe kommt das Werberecht als fünfte Regel hinzu. Dieser Beitrag zeigt, was davon Ihre Praxis betrifft, wo die Grenzen verlaufen und wie Sie Ihre eigene Seite in zehn Minuten prüfen.

Das Impressum richtet sich nach § 5 DDG, nicht mehr nach dem TMG

Viele Praxis-Websites verweisen im Impressum noch auf „§ 5 TMG“. Das Telemediengesetz gibt es nicht mehr. Seit Mai 2024 stehen die Impressumspflichten im Digitale-Dienste-Gesetz. Inhaltlich hat sich wenig geändert, der alte Verweis zeigt Besuchern und Abmahnern aber sofort, dass die Seite lange niemand angefasst hat.

§ 5 DDG verlangt von jedem, der geschäftsmäßig eine Website betreibt, diese Angaben:

  • Name und Anschrift, unter der die Praxis niedergelassen ist. Ein Postfach reicht nicht.
  • Bei einer GmbH oder Partnerschaftsgesellschaft zusätzlich die Rechtsform und wer sie vertritt.
  • Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme, darunter ausdrücklich eine E-Mail-Adresse.
  • Das Register und die Registernummer, falls die Praxis eingetragen ist.
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden.

Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten.

— § 5 Abs. 1 Digitale-Dienste-Gesetz

Dieser Halbsatz ist der Teil, an dem Websites in der Praxis scheitern. Ein Impressum, das nur über die Startseite erreichbar ist, auf dem Handy hinter einem Menü verschwindet oder als Bild eingebunden wurde, erfüllt ihn nicht. Bei den Websites, die wir bauen, sind Impressum und Datenschutzerklärung deshalb eigene Seiten, die im Fuß jeder einzelnen Seite verlinkt sind.

50.000 €Höchstes Bußgeld bei lückenhaftem Impressum
28.06.2025Seitdem gilt das BFSG
< 10Beschäftigte: Grenze für Kleinstunternehmen
2 Mio. €Umsatz- oder Bilanzgrenze dazu

Die 50.000 Euro stehen in § 33 DDG: Wer die Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereithält, handelt ordnungswidrig. Die übrigen drei Zahlen stammen aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, dazu weiter unten mehr.

Heilberufe nennen zusätzlich Kammer, Berufsbezeichnung und Aufsicht

Für Praxen reicht die Liste oben nicht. § 5 DDG enthält zwei Punkte, die genau auf Gesundheitsberufe zielen.

Erstens: Braucht die Tätigkeit eine behördliche Zulassung, gehört die zuständige Aufsichtsbehörde ins Impressum. Zweitens: Wer einen reglementierten Beruf ausübt, nennt drei weitere Dinge. Das sind die Kammer, der er angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung samt dem Staat, in dem sie verliehen wurde, und die berufsrechtlichen Regelungen mit einem Hinweis, wo man sie nachlesen kann.

Für eine Zahnarztpraxis heißt das: Landeszahnärztekammer, „Zahnarzt, verliehen in Deutschland“ und ein Link auf die Berufsordnung. Bei Gesundheitsberufen ohne eigene Kammer entfällt die Kammerangabe. Die Berufsbezeichnung und der Staat der Verleihung gehören in der Regel trotzdem hinein. Im Zweifel sagt Ihnen Ihr Berufsverband in einem Satz, welche Angaben für Ihren Beruf üblich sind.

Wenn Sie gerade über eine neue Seite nachdenken: Auf unseren Seiten für Physiotherapie-Praxen und Zahnarztpraxen sehen Sie, wie wir das Thema für beide Berufe umsetzen.

Die Datenschutzerklärung beantwortet die Fragen aus Art. 13 DSGVO

Die Datenschutzerklärung ist kein Textbaustein, den man einmal kopiert. Sie beschreibt, was Ihre konkrete Website mit Daten tut. Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung legt fest, was Besucher in dem Moment erfahren müssen, in dem Daten erhoben werden:

  1. Wer verantwortlich ist, mit Namen und Kontaktdaten.
  2. Zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage die Daten verarbeitet werden.
  3. Wer die Daten erhält, zum Beispiel ein Anbieter für Online-Terminbuchung.
  4. Wie lange sie gespeichert werden.
  5. Welche Rechte Betroffene haben: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde.

Für Praxen ist ein Punkt heikler als für andere Betriebe. Beschreibt jemand im Kontaktformular seine Beschwerden, sind das Gesundheitsdaten. Die DSGVO schützt sie in Art. 9 besonders. Zwei einfache Konsequenzen: Das Formular fragt nur ab, was Sie für den Rückruf wirklich brauchen, und die Seite läuft durchgehend verschlüsselt über HTTPS.

Die häufigste Lücke entsteht nicht beim Schreiben der Erklärung, sondern Monate später. Jemand bindet eine Karte, ein Video oder ein Buchungswerkzeug ein, und die Erklärung erwähnt es nicht. Jeder neue Dienst auf der Seite braucht einen neuen Absatz in der Datenschutzerklärung.

Cookies brauchen eine Einwilligung, technisch Notwendiges nicht

Ob Ihre Website einen Cookie-Banner braucht, entscheidet nicht die DSGVO, sondern § 25 TDDDG. Die Regel ist kurz. Wer Informationen auf dem Gerät eines Besuchers speichert oder von dort ausliest, braucht dessen Einwilligung. Ausgenommen ist, was unbedingt erforderlich ist, um den ausdrücklich gewünschten Dienst zu erbringen.

Übersetzt in den Praxisalltag:

Was die Website tutEinwilligung nötig?
Seite anzeigen, Kontaktformular absendenNein
Statistik oder Werbung mit CookiesJa
Karten, Videos oder Schriften von Drittanbietern ladenMeist ja: Dabei werden oft Cookies gesetzt und Daten an Dritte übertragen

Daraus folgt eine Entscheidung, die Sie vor dem Bau treffen sollten, nicht danach. Eine Praxis-Website ohne Tracking-Cookies und ohne fremde Einbettungen braucht keinen Banner. Das ist die ruhigere Seite: Niemand muss beim ersten Besuch etwas wegklicken, bevor er Ihre Telefonnummer sieht. Wer Statistik will, bekommt einen Banner, der „Ablehnen“ genauso leicht macht wie „Akzeptieren“.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz trifft die meisten kleinen Praxen nicht

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es hat viele Praxisinhaber verunsichert, oft unnötig. Zwei Fragen klären, ob es Ihre Website betrifft.

Bieten Sie über die Website einen Vertragsabschluss an? Das Gesetz erfasst „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. § 2 BFSG meint damit Angebote, die über Websites elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden und auf einen Vertrag zielen. Eine reine Informationsseite mit Telefonnummer fällt nicht darunter. Eine Online-Terminbuchung oder ein Shop kann darunter fallen.

Sind Sie ein Kleinstunternehmen? § 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten. Das sind Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.

Die typische Einzelpraxis mit fünf Mitarbeitenden ist also ausgenommen. Eine Praxis mit zwölf Beschäftigten und Online-Buchung sollte es prüfen lassen. Einen guten Überblick gibt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Unsere Empfehlung gilt unabhängig von der Pflicht. Ausreichender Kontrast, Texte, die sich vergrößern lassen, Bildbeschreibungen und eine Seite, die sich mit der Tastatur bedienen lässt, kosten beim Neubau fast nichts. Sie helfen genau den Menschen, die eine Praxis am häufigsten suchen: ältere Patienten und Menschen mit Einschränkungen.

Werbung für Heilberufe hat eigene Grenzen

Was auf der Seite steht, ist bei Heilberufen nicht frei. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet in § 3 irreführende Werbung. Als irreführend gilt unter anderem, einer Behandlung eine Wirkung zuzuschreiben, die sie nicht hat, oder den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg sei sicher zu erwarten.

Für Ihre Texte heißt das: „Wir behandeln Rückenschmerzen“ ist eine Beschreibung. „Wir machen Sie schmerzfrei“ ist ein Erfolgsversprechen. Der Unterschied ist ein einziges Verb, und er entscheidet darüber, ob eine Formulierung angreifbar ist. Dazu kommen die Berufsordnungen der Kammern, die je nach Beruf und Bundesland weitere Regeln enthalten.

Die eigene Website lässt sich in zehn Minuten prüfen

Öffnen Sie Ihre Website auf dem Handy, nicht am Rechner, und gehen Sie diese Punkte durch:

  1. Ist das Impressum von der Startseite und von einer beliebigen Unterseite mit einem Tippen erreichbar?
  2. Steht dort „DDG“ oder noch „TMG“?
  3. Stimmen Anschrift, Inhaber und E-Mail-Adresse noch?
  4. Stehen Kammer, Berufsbezeichnung und Aufsichtsbehörde darin, soweit sie für Ihren Beruf gelten?
  5. Nennt die Datenschutzerklärung jeden Dienst, der auf der Seite eingebunden ist?
  6. Erscheint ein Cookie-Banner, und lässt er sich genauso leicht ablehnen wie annehmen?
  7. Beginnt die Adresse mit https?

Finden Sie mehr als zwei Lücken, lohnt meist kein Flicken mehr. Dann ist die Frage, ob die Seite insgesamt noch zu Ihrer Praxis passt. Wie ein Neubau bei uns abläuft und was er kostet, steht auf der Startseite von Terminstark: Sie sehen die fertige Seite, bevor Sie etwas zahlen.

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