Fahrschul-Website: Diese Preise dürfen Sie nennen (§ 32 FahrlG)
Fahrstunde als Lockangebot oder Gesamtpreis für den Führerschein? Was § 32 FahrlG für die Preise auf der Website Ihrer Fahrschule verlangt.

Welche Preise darf eine Fahrschule auf ihrer Website nennen? Die kurze Antwort: Sobald Sie Entgelte angeben, verlangt § 32 FahrlG dieselben Pflichtangaben wie im Preisaushang in Ihren Räumen. Eine einzelne Fahrstunde als Lockangebot oder ein Gesamtpreis für den Führerschein sind damit riskant. Dieser Beitrag zeigt, was im Gesetz steht, was die Wettbewerbszentrale daraus ableitet und wie eine Preisseite für Ihre Fahrschul-Website aussehen kann, die zum Gesetz passt, ohne dass Sie auf Preise verzichten müssen.
Das Gesetz kennt einen Aushang, und er gilt auch für die Werbung
§ 32 FahrlG trägt die Überschrift „Unterrichtsentgelte“. Absatz 1 gibt Ihnen zuerst die Freiheit: Jeder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung. Danach kommt die Pflicht: Die Entgelte sind mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.
Der entscheidende Satz für Ihre Website steht in Absatz 2:
— § 32 Abs. 2 FahrlGDie Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden.
Die Sätze 1 und 2 beschreiben, was im Preisaushang stehen muss. Eine Website liegt außerhalb Ihrer Geschäftsräume. Die Wettbewerbszentrale schreibt in einer Hintergrundinformation zur Preiswerbung von Fahrschulen (Stand 23. Mai 2017, noch zur früheren Nummerierung als § 19), die Vorschrift gelte für alle Werbemedien, also für Zeitungsanzeigen ebenso wie für Werbung im Internet und auf Gutscheinplattformen. Die heutige Fassung steht in § 32 und ist ausführlicher, die Aussage zur Werbung außerhalb der Geschäftsräume gibt es weiterhin.
Außerdem verlangt Absatz 2, dass die Angaben über Entgelte und Geschäftsbedingungen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen. Gemeint ist: Ein Fahrschüler soll Preise verschiedener Fahrschulen vergleichen können und nicht von einem Blickfang getäuscht werden.
Diese fünf Gruppen von Entgelten gehören laut Gesetz in den Preisaushang
Absatz 2 zählt auf, was „insbesondere für jede Fahrerlaubnisklasse“ im Preisaushang anzugeben ist. Die Tabelle gibt das in einfachen Worten wieder.
| Angabe | Was damit gemeint ist |
|---|---|
| Grundbetrag | Pauschale für die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, plus Betrag bei Nichtbestehen der Theorieprüfung und weiterer Ausbildung |
| Vorstellungsentgelte | Entgelt dafür, dass die Fahrschule den Schüler zur theoretischen und zur vollständigen praktischen Prüfung vorstellt |
| Teilprüfungen | Entgelt für einzelne Teile der praktischen Prüfung bei den Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T |
| Besondere Ausbildungsfahrten | Entgelt für Fahrten auf Bundes- oder Landesstraßen, auf Autobahnen und bei Dämmerung und Dunkelheit |
| Unterweisung am Fahrzeug | Entgelt für die Unterweisung am Fahrzeug, wie die Fahrstunde zu 45 Minuten |
Dazu kommt das Entgelt für eine Fahrstunde zu 45 Minuten im praktischen Unterricht. Das Gesetz verlangt es in Satz 1 ausdrücklich, getrennt vom pauschalen Grundbetrag.
Für Ihre Website bedeutet das: Wer Preise zeigt, zeigt sie nicht ausschnittweise. Ein Satz wie „Fahrstunde nur zum Jubiläumspreis“ ohne Grundbetrag und Prüfungsentgelte ist genau die Art Blickfang, die die Wettbewerbszentrale beschreibt.
Einzelne Bestandteile als Lockangebot und Gesamtpreise sind der häufigste Fehler
Die Wettbewerbszentrale nennt in ihrem Papier zwei Muster, die als unzulässig gelten.
Erstens das Herausstellen einzelner Bestandteile. Sie schreibt, schon nach der amtlichen Begründung sei es unzulässig, nur einzelne Bestandteile der Kosten als besonders günstig herauszustellen. Als Beispiel nennt sie die ermäßigte Fahrstunde zur Eröffnung einer Fahrschule, zu einem Jubiläum oder zum Start der Motorradsaison. Hier fehlten die weiteren Pflichtangaben.
Zweitens der Gesamtpreis. Nach der Wettbewerbszentrale wird die Vorschrift so ausgelegt, dass sie die Angabe von Gesamtpreisen nicht zulässt. Der Grund: Die Gesamtkosten hängen von den individuellen Fähigkeiten des Fahrschülers ab. Auch eine in den Vordergrund gestellte Kostenschätzung sei unzulässig. Sie verweist dafür auf das Urteil des OLG Celle vom 21. März 2013 (Az. 13 U 134/12).
Das heißt nicht, dass ein Fahrschüler nie erfahren soll, was auf ihn zukommt. Es heißt, dass Sie ihm die einzelnen Bausteine zeigen und nicht eine Summe versprechen, die Sie nicht garantieren können.
Was bei einem Verstoß passiert
Zwei Wege sind für Sie wichtig, und sie sind verschieden.
Der erste betrifft den Aushang in den Geschäftsräumen. Wer Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gibt, handelt nach § 56 Abs. 1 Nr. 15 FahrlG ordnungswidrig. Nach Absatz 2 kann das mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Diese Vorschrift knüpft an den Aushang an, nicht an die Website.
Der zweite betrifft die Werbung. Die Wettbewerbszentrale schreibt, Verstöße gegen die Preisvorschrift seien Wettbewerbsverstöße nach § 3a UWG und könnten einen Unterlassungsanspruch auslösen. Mit anderen Worten: Ein Mitbewerber oder ein Verband kann Sie auffordern, die Werbung zu unterlassen. Das ist der Weg, der eine Website mit einem Lockangebot am ehesten trifft.
So bauen Sie die Preisseite Ihrer Fahrschul-Website
Aus dem Gesetz ergeben sich zwei saubere Wege. Welcher passt, hängt davon ab, wie viel Pflege Sie leisten wollen.
- Vollständige Preisliste je Klasse. Sie bilden den Aushang auf einer eigenen Seite nach: Grundbetrag, Vorstellungsentgelte, Fahrstunde zu 45 Minuten, besondere Ausbildungsfahrten. Das ist die ehrlichste Lösung und schafft Vertrauen bei Fahrschülern, die vergleichen.
- Keine Preise auf der Website. Der Wortlaut von Absatz 2 knüpft an die Angabe von Entgelten an. Wer keine nennt, löst die Pflichtangaben für die Werbung nicht aus. Der Aushang in der Fahrschule bleibt Pflicht. Der Preis dieser Variante: Wer Preise vergleichen will, findet bei Ihnen keine.
Einen Mittelweg empfehlen wir nicht: Ein einzelner Aktionspreis auf der Startseite und die Preisliste auf einer Unterseite ist das Herausstellen eines einzelnen Bestandteils, vor dem die Wettbewerbszentrale warnt. Lassen Sie einzelne Preise deshalb nur dort stehen, wo die vollständige Liste steht.
Unsere Empfehlung für die meisten Fahrschulen ist der erste Weg, mit einer klaren Regel: Es gibt genau eine Stelle, an der Preise stehen. Alles andere verlinkt dorthin. Dann muss bei einer Preisänderung nur eine Seite angepasst werden, und Aushang und Website widersprechen sich nicht. Bei den Websites, die wir bauen, sind Änderungen in der Regel in unter 48 Stunden online, im Tarif Rundum-sorglos sind sie im Preis enthalten. Ändern Sie den Aushang, ändern Sie am selben Tag die Preisseite.
Was sonst auf die Website einer Fahrschule gehört, ist weniger streng geregelt und kommt aus dem Alltag Ihrer Schüler:
- Klassen und Voraussetzungen: Welche Führerscheine bilden Sie aus, ab welchem Alter fängt man an, welche Unterlagen braucht man zur Anmeldung?
- Theoriezeiten: Wann ist der Unterricht, wo, und kann man jederzeit einsteigen? Wer nach der Schule anruft, will genau das wissen.
- Anmeldung ohne Umweg: Ein Formular oder ein Telefonknopf auf jedem Handybildschirm. So kann jemand, der unterwegs nach einer Fahrschule sucht, sofort anrufen oder eine Anfrage schreiben.
- Team und Standort: Wer sind die Fahrlehrer, und wo ist das Büro? Auch das Profil bei Google sollte dazu passen, wie wir es im Beitrag zum Google-Unternehmensprofil für Zahnarztpraxen beschreiben. Die Regeln für Name und Öffnungszeiten gelten für jede Art von Betrieb.
- Impressum und Datenschutz: Die Pflichtangaben auf der Website gelten nicht nur für Praxen. Was ins Impressum gehört, haben wir im Beitrag zu den Pflichtangaben auf der Praxis-Website beschrieben, die Logik ist für eine Fahrschule dieselbe.
Beim Wechsel der Website bleibt die Preisliste die Stelle, an der Fehler passieren
Beim Umzug auf eine neue Website werden alte Preise und Aktionstexte leicht mitkopiert. Prüfen Sie deshalb vor dem Start, ob die Preisliste dem Aushang entspricht und ob irgendwo noch ein alter Aktionstext steht. Bei einem Neubau bleibt Ihre alte Website bei uns online, bis Sie die neue freigegeben haben, und Ihre vorhandenen Texte und Fotos übernehmen wir und verbessern sie. Sie sehen die fertige Seite also vorher und können die Preisseite in Ruhe gegen Ihren Aushang prüfen. Wie sich Miete und Kauf einer Website unterscheiden, steht im Beitrag Website mieten oder kaufen.
Wer eine neue Website für eine Fahrschule plant, findet auf terminstark.com die beiden Preismodelle: Rundum-sorglos für 89 € im Monat oder Einmalkauf für 999 €. Terminstark baut für Fahrschulen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Beachten Sie: Dieser Beitrag beschreibt das deutsche Fahrlehrergesetz. Für Österreich und die Schweiz gelten andere Regeln, die wir hier nicht behandelt haben.
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