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Google-Unternehmensprofil für Zahnarztpraxen: So pflegen Sie es

Name, Kategorie, Sprechzeiten, Bewertungen: was Google für das Profil Ihrer Zahnarztpraxis erlaubt und warum Antworten auf Bewertungen heikel sind.

AH
Arthur HofGründer · Terminstark
veröffentlicht03. Okt. 2026
lesezeit5 Min.
Google-Unternehmensprofil für Zahnarztpraxen: So pflegen Sie es

Ihr Google-Unternehmensprofil ist der Eintrag, den Patienten sehen, wenn sie nach einer Zahnarztpraxis in der Nähe suchen. Er zeigt Name, Adresse, Sprechzeiten, Telefonnummer, Website und Bewertungen. Für ein sauberes Google-Unternehmensprofil Ihrer Zahnarztpraxis gelten vier Regeln: der echte Praxisname ohne Zusätze, so wenige und so genaue Kategorien wie möglich, Sprechzeiten, die stimmen, und Bewertungen, die Sie weder kaufen noch löschen. Dieser Beitrag zeigt, was Google dazu schreibt und was bei einer Zahnarztpraxis zusätzlich zu beachten ist.

Der Praxisname im Profil entspricht dem Namen auf Ihrem Schild

Die Richtlinien für Unternehmensprofile sind in diesem Punkt eindeutig: Verwenden Sie den Namen, den Sie auch außerhalb von Google für Ladengeschäft, Website, Briefpapier und gegenüber Kunden gebrauchen. Wer dem Namen unnötige Informationen hinzufügt, riskiert die Sperrung des Profils.

Was nicht in den Namen gehört, zeigt die Tabelle. Die Beispiele sind auf Praxen übertragen, die Regeln stehen so bei Google.

Nicht erlaubt im NamenBeispiel
Werbeslogan„Zahnarztpraxis Berger, Ihr Lächeln in guten Händen“
Öffnungszeiten„Zahnarztpraxis Berger, heute bis 18 Uhr“
Telefonnummer oder Website-Adresse„Zahnarztpraxis Berger, 0123 456789“
Wörter in Großbuchstaben„ZAHNARZTPRAXIS BERGER“
Rechtsformzusatz ohne Nachweis„Zahnarztpraxis Berger GmbH“

Beim letzten Punkt gibt es eine Ausnahme. Rechtsformen und Sonderzeichen dürfen in den Namen, wenn Sie belegen können, dass sie zum Namen gehören, zum Beispiel mit Schild, Visitenkarte oder Rechnung.

Praktische Folge: Schreiben Sie Ihre Praxis überall gleich. Auf dem Praxisschild, im Impressum Ihrer Website, in Ihren Briefen und bei Google. Welche Angaben das Impressum einer Praxis-Website enthalten muss, steht in unserem Beitrag über die Pflichtangaben auf der Praxis-Website.

Wenige, genaue Kategorien beschreiben Ihre Praxis besser als viele

Mit Kategorien gibt Google an, was Ihr Betrieb ist. Die Richtlinien nennen drei Regeln: so wenige Kategorien wie möglich, möglichst genaue Kategorien und keine Kategorien als Stichwortliste.

Google gibt eine einfache Prüffrage vor: Trifft die Aussage „Dieses Unternehmen ist …“ zu oder nur „Dieses Unternehmen hat …“? Eine Zahnarztpraxis ist eine Zahnarztpraxis. Sie hat Prophylaxe, Implantologie und Bleaching im Angebot, ist aber deshalb keine Praxis für Kosmetik. Die einzelnen Leistungen gehören in die Beschreibung des Profils und auf Ihre Website, nicht in die Kategorien.

Ein zweiter Hinweis aus den Richtlinien hilft: Google kann Kategorien auch aus den Informationen auf Ihrer Website herleiten. Eine Praxis-Website, auf der klar steht, was die Praxis macht, unterstützt das Profil also.

Sprechzeiten müssen stimmen und Ausnahmen brauchen eigene Einträge

Google verlangt die üblichen Öffnungszeiten. Für Feiertage und besondere Anlässe lassen sich dort spezielle Öffnungszeiten eintragen. Das nutzen Praxen selten, obwohl es genau den Fall abdeckt, der Patienten ärgert: Sie stehen am Brückentag vor verschlossener Tür, weil das Profil Normalbetrieb zeigt.

Eine Besonderheit nennen die Richtlinien ausdrücklich: Unternehmen, die nur nach Vereinbarung arbeiten, sollten keine Öffnungszeiten angeben. Wer in seiner Praxis feste Sprechzeiten hat, trägt sie ein. Wer ausschließlich Termine vergibt, entscheidet bewusst, ob die Zeiten im Profil stehen sollen, und schreibt den Hinweis „nur mit Termin“ dann auf seine Website.

Dort liegt der zweite Stolperstein: Sprechzeiten stehen an mindestens zwei Stellen, im Profil und auf der Website. Ändern Sie nur eine, widersprechen sich beide. Unsere Empfehlung ist deshalb eine feste Regel in der Praxis: Eine Änderung der Sprechzeiten wird am selben Tag an beiden Stellen eingetragen. Bei den Websites, die wir bauen, sind Änderungen in der Regel in unter 48 Stunden online. Im Tarif Rundum-sorglos sind sie im Preis enthalten.

1 JahrHöchststrafe nach § 203 StGB bei Bruch der Schweigepflicht (oder Geldstrafe)
48 Std.Änderungen an Ihrer Website dauern bei uns in der Regel weniger
7 Tagebis Ihre neue Praxis-Website live ist
89 €im Monat im Tarif Rundum-sorglos

Website und Telefonnummer sollen zu genau diesem Standort führen

Laut den Richtlinien geben Sie eine Telefonnummer an, unter der der Standort erreichbar ist, oder eine Website, die den konkreten Standort darstellt. Praxen mit mehreren Standorten, etwa einem Medizinischen Versorgungszentrum, verlinken deshalb besser auf eine Seite pro Standort statt auf die Startseite eines Verbunds. Nicht erlaubt sind Premium-Rufnummern und Weiterleitungen auf Dienste Dritter.

Auch die Adresse muss genau sein. Ein Postfach akzeptiert Google nicht. Dazu passt eine Regel für Sie als Zahnarzt: Das Impressum Ihrer Website nennt ohnehin die Anschrift, an der die Praxis niedergelassen ist. Stimmen beide Adressen überein, ist das Thema erledigt.

Zahnärzte zählen als unabhängige Fachkräfte mit eigenen Regeln

Die Richtlinien führen Zahnärzte ausdrücklich als „unabhängige Fachkräfte“ auf, neben Ärzten und Anwälten. Daraus folgt:

  • Ein Zahnarzt darf ein eigenes Profil anlegen, wenn er Patientenverkehr hat und während der Sprechzeiten am bestätigten Standort direkt erreichbar ist.
  • Angestellte dürfen keine eigenen Unternehmensprofile erstellen.
  • Arbeiten mehrere Fachkräfte am selben Standort, erstellt die Praxis ein eigenes Profil für den Standort. Die Titel der persönlichen Profile enthalten nur den Namen der Person, nicht den Namen der Praxis.
  • Eine Fachkraft darf nicht mehrere Profile für verschiedene Fachgebiete anlegen.

Für Gemeinschaftspraxen bedeutet das: ein Profil für die Praxis, dazu optional eines pro selbstständigem Behandler. Ein Profil für jede Mitarbeiterin am Empfang oder jede angestellte Zahnärztin ist nicht vorgesehen.

Bewertungen dürfen Sie erbitten, aber nicht belohnen

Zu Bewertungen sagt Google in der Hilfe zu Rezensionen zwei Dinge. Erstens: Rezensionen müssen auf tatsächlichen Erfahrungen beruhen. Zweitens: Anreize wie kostenlose oder vergünstigte Leistungen für eine Rezension sowie das Ändern von Rezensionen oder das Entfernen negativer Rezensionen gelten als gefälschte Interaktionen und sind streng verboten.

Erlaubt ist, Patienten zu erinnern. Sie können sie bitten, auf einen Google-Link zu klicken oder einen QR-Code zu scannen. Ein Aufsteller am Empfang oder eine Zeile in der Terminerinnerung reicht. Eine Prophylaxe-Sitzung zum Vorzugspreis für eine Fünf-Sterne-Bewertung wäre dagegen ein klarer Verstoß.

Auf Bewertungen antworten Sie, ohne den Behandlungskontakt zu bestätigen

Antworten dürfen Sie erst, wenn das Unternehmen bestätigt ist. Die Antwort erscheint öffentlich unter der Rezension. Hier unterscheidet sich eine Zahnarztpraxis von einem Café: Wer als Praxis antwortet, äußert sich über einen möglichen Patienten.

Der Rechtsanwalt Dr. Harald Frey beschreibt das in den Zahnärztlichen Mitteilungen (zm 09/2026) so:

Hüten Sie sich zudem davor, mit sensiblen Details zu antworten („Sie waren doch am 12. März in der Praxis zur Kariesbehandlung!“). Das kann schnell als Verstoß gegen die Schweigepflicht und das Datenschutzrecht gewertet werden.

— Dr. Harald Frey, zm 09/2026

Der Hintergrund: § 203 StGB bestraft, wer als Zahnarzt unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe. Schon die Bestätigung, dass jemand Patient war, kann dazu gehören. Frey nennt außerdem einen zweiten Grund zur Vorsicht: Eine öffentliche Antwort bestätigt unter Umständen indirekt den Behandlungskontakt und erschwert es, die Bewertung später mit dem Argument „kein Patientenkontakt“ löschen zu lassen. Bei offensichtlich unfairen Bewertungen rät er, sie erst juristisch prüfen zu lassen, bevor Sie antworten.

Für den Alltag heißt das: Eine Antwort bleibt allgemein. Sie bedankt sich für die Rückmeldung, nennt keine Behandlung, keinen Termin und keine Details und bietet ein Gespräch am Telefon an. Das ist unsere Empfehlung, kein Rechtsrat. Ob und wie Sie antworten, sprechen Sie im Zweifel mit Ihrer Kammer ab.

Die Website ist das Ziel, auf das das Profil verweist

Das Profil weckt das Interesse, die Website beantwortet die Fragen: Welche Leistungen gibt es, wie komme ich zum Termin, was kostet der erste Besuch. Stimmen Name, Sprechzeiten und Adresse in beiden überein, wirkt die Praxis verlässlich. Stimmen sie nicht überein, ruft der Patient vielleicht gar nicht erst an.

Wer ohnehin über eine neue Website nachdenkt: Auf unserer Seite für Zahnarztpraxen sehen Sie, wie wir eine Praxis-Website aufbauen. Bestehende Texte und Fotos übernehmen wir und verbessern sie. Die alte Seite bleibt online, bis Sie die neue freigegeben haben.

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