Heilpraktiker-Website: Was das Heilmittelwerbegesetz erlaubt
Heilversprechen, Patientenstimmen, Krankheitslisten: Was auf der Website Ihrer Heilpraktiker-Praxis erlaubt ist und was bis zu 50.000 € kosten kann.

Was darf auf der Website Ihrer Heilpraktiker-Praxis stehen, ohne gegen das Heilmittelwerbegesetz zu verstoßen? Die kurze Antwort: Sie dürfen Ihre Behandlungen beschreiben, aber keinen sicheren Heilerfolg versprechen, nicht mit bestimmten schweren Krankheiten werben und Patientenstimmen nicht irreführend einsetzen. Dieser Beitrag geht die vier Stellen durch, an denen Heilpraktiker-Websites am häufigsten anecken, und zeigt, wie Sie Ihre Seiten so aufbauen, dass sie Patienten informieren und zum Gesetz passen.
Das Heilmittelwerbegesetz gilt für Ihre Behandlungen, nicht nur für Medikamente
Viele Heilpraktiker denken beim Heilmittelwerbegesetz an Arzneimittel. Der Gesetzestext ist weiter gefasst. § 1 HWG nennt neben Arzneimitteln auch „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände“, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht. Auch das bloße Ankündigen von Werbeaussagen zählt als Werbung.
Der Heilpraktiker übt nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz die Heilkunde aus, also eine „Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden“. Die Seite „Meine Behandlung bei Rückenschmerzen“ beschreibt damit genau das, worauf das HWG zielt. Das Gesetz fragt nicht, wie Sie sich nennen, sondern was Ihre Website behauptet.
Wer Erfolg mit Sicherheit verspricht, wirbt irreführend
Der Kern des Gesetzes steht in § 3 HWG. Er beginnt mit einem kurzen Satz und zählt dann Beispiele auf:
— § 3 HWG, HeilmittelwerbegesetzUnzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, […] wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß […] ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann […]
Dazu zählt das Gesetz auch Behandlungen, denen eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht haben, und unwahre Angaben über „Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge“ der für die Praxis tätigen Personen.
Für Ihre Seiten heißt das in der Praxis:
| Eher heikel | Eher unkritisch |
|---|---|
| „Wir heilen Ihre Migräne dauerhaft.“ | „So läuft eine Erstbehandlung bei Migräne-Beschwerden ab.“ |
| „Garantiert schmerzfrei nach drei Sitzungen.“ | „Eine Sitzung dauert etwa 45 Minuten, die Zahl der Termine besprechen wir gemeinsam.“ |
| „Über 90 % unserer Patienten sind beschwerdefrei.“ | Ausbildung, Erlaubnis und Schwerpunkte, so wie sie tatsächlich sind |
Die Tabelle ist keine Rechtsprüfung, sondern eine Orientierung am Wortlaut des Gesetzes. Ein Satz wird nicht harmlos, nur weil er freundlich klingt. Entscheidend ist der Eindruck, den ein Patient beim Lesen bekommt. Wer zudem Titel oder Zusatzqualifikationen nennt, sollte sie genau so führen, wie sie erworben wurden: Das Gesetz zählt unwahre Angaben zur Vorbildung ausdrücklich zur Irreführung.
Bei bestimmten Krankheiten darf die Werbung gar nicht ansetzen
§ 12 HWG geht einen Schritt weiter. Die Werbung für „andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände“ außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung der Krankheiten beziehen, die in der Anlage zum Gesetz stehen. Ihre Website richtet sich an Patienten und damit außerhalb der Fachkreise. Für Menschen listet die Anlage vier Gruppen:
| Gruppe laut Anlage zu § 12 HWG | Was das für eine Behandlungsseite heißt |
|---|---|
| Nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten und durch meldepflichtige Erreger verursachte Infektionen | Keine Behandlungswerbung dafür |
| Bösartige Neubildungen | Keine Behandlungswerbung für Krebserkrankungen |
| Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit | Keine Behandlungswerbung für Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit |
| Krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts | Keine Behandlungswerbung dafür |
Das ist eine Grenze für die Werbung, nicht für Ihre Arbeit in der Praxis. Prüfen Sie aber Ihre Leistungsseiten und Ihre Stichwortlisten („Ich behandle: …“) auf diese Begriffe. Eine lange Aufzählung von Krankheiten ist auf vielen Praxis-Websites gewachsen und wird beim Umzug auf eine neue Seite gern unbesehen mitgenommen.
Patientenstimmen sind nicht verboten, aber ein Risiko
Zu Dankesschreiben und Empfehlungen sagt § 11 HWG in Absatz 1: Außerhalb der Fachkreise darf für Behandlungen nicht geworben werden „mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen“. Verboten ist also die missbräuchliche, abstoßende oder irreführende Verwendung, nicht jede Stimme.
Ähnlich ist die Wiedergabe von Krankengeschichten geregelt (Nr. 3): Sie ist untersagt, wenn sie missbräuchlich, abstoßend oder irreführend erfolgt oder durch eine ausführliche Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann. Nr. 2 betrifft Empfehlungen von Wissenschaftlern, im Gesundheitswesen tätigen Personen und bekannten Personen.
Unsere Empfehlung, nicht Gesetzestext: Zeigen Sie keine Berichte, in denen jemand schreibt, er sei durch Ihre Behandlung gesund geworden. Das ist genau der Eindruck, den § 3 HWG im Blick hat. Ein Verweis auf Ihr Profil bei Google mit den dort frei geschriebenen Bewertungen ist für die meisten Praxen der ruhigere Weg. Wie Sie dieses Profil pflegen, steht im Beitrag zum Google-Unternehmensprofil, der am Beispiel einer Zahnarztpraxis geschrieben ist. Die Regeln für Name, Adresse und Öffnungszeiten gelten für jede Praxis.
Online-Beratung ohne Patientenkontakt ist ein eigener Fall
§ 9 HWG untersagt die Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, die „nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen“ beruht (Fernbehandlung). Satz 2 nimmt Fernbehandlungen aus, wenn nach „allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt“ nicht erforderlich ist.
Das Gesetz spricht hier von ärztlichem Kontakt. Ob und wie die Ausnahme für Heilpraktiker gilt, ist eine Frage für Ihren Berufsverband oder eine Kanzlei, die wir hier nicht beantworten. Wer „Online-Behandlung per Video“ oder „Ferndiagnose per Fragebogen“ auf die Website schreiben will, sollte das vorher klären lassen.
Für das Anfrageformular auf Ihrer Seite hilft eine einfache Regel: nur abfragen, was Sie für den Rückruf brauchen, und kein Freitextfeld für Diagnosen anbieten. Warum das auch datenschutzrechtlich sinnvoll ist, steht im Beitrag zur Online-Terminbuchung in der Physiotherapie-Praxis. Die Überlegungen dort sind für eine Heilpraktiker-Praxis dieselben.
Ein Verstoß gegen das HWG ist eine Ordnungswidrigkeit
§ 15 HWG zählt auf, wer ordnungswidrig handelt. Dazu gehört, wer entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt, wer auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise wirbt und wer entgegen § 12 für die Krankheiten der Anlage wirbt (Absatz 1). Fahrlässig gegen das Verbot der irreführenden Werbung nach § 3 zu verstoßen, ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit (Absatz 2).
Nach Absatz 3 kann ein Verstoß nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, einer nach Absatz 2 mit bis zu 20.000 Euro. Das sind Höchstbeträge. Wie ein einzelner Fall ausgeht, hängt von der Behörde und den Umständen ab. Für Sie zählt: Ein Text, der „eben mal“ auf die Seite gesetzt wurde, ist kein Kleinkram.
So bauen Sie die Leistungsseiten Ihrer Praxis auf
Aus den Vorschriften lässt sich ein Aufbau ableiten, der Patienten hilft und wenig angreifbar ist. Wir empfehlen für Leistungsseiten dieses Muster:
- Das Verfahren erklären, nicht das Ergebnis versprechen. Was geschieht in der Sitzung, wie lange dauert sie, was sollen Patienten mitbringen?
- Den Ablauf nennen. Erstgespräch, Anamnese, Behandlung, Nachsorge. Wer vorher weiß, was kommt, ruft eher an.
- Qualifikation genau angeben. Erlaubnis, Ausbildungen und Fortbildungen so, wie sie sind.
- Keine Krankheitslisten von der alten Seite übernehmen. Gehen Sie jede Zeile gegen die Anlage zu § 12 HWG durch.
- Einen klaren Terminweg zeigen. Telefonnummer oben, daneben ein kurzes Formular.
Bei einem Neubau sehen Sie die Texte vorher: Ihre vorhandenen Texte und Fotos übernehmen wir und verbessern sie, die fertige Vorschau bekommen Sie, bevor Sie etwas zahlen, und Ihre alte Website bleibt online, bis Sie die neue freigegeben haben. So können Sie jeden Satz in Ruhe gegen das Gesetz prüfen oder prüfen lassen. Finden Sie später etwas, das raus muss, sind Änderungen bei uns in der Regel in unter 48 Stunden online und im Tarif Rundum-sorglos für 89 € im Monat im Preis enthalten. Alternativ gibt es den Einmalkauf für 999 €. Terminstark baut Websites auch für Heilpraktiker-Praxen in Deutschland, Österreich und der Schweiz, mehr dazu auf terminstark.com. Dieser Beitrag beschreibt das deutsche Gesetz, für Österreich und die Schweiz gelten andere Regeln.
Auch Impressum und Datenschutzerklärung gehören zu jeder Praxis-Website. Was dort stehen muss, haben wir im Beitrag zu den Pflichtangaben auf der Praxis-Website beschrieben.
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